Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin

RaumAAusbV 2004

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Raumausstatter, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2